Sachverständigentätigkeit nach § 80 BetrVG 1972

 

 

In den verschiedensten betriebsverfassungsrelevanten Fragen kommt es manchmal zu der Situation, dass der BR trotz oder wegen aller Informationsfülle seine Aufgaben nicht mehr sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.
 

 

In diesen Fällen kann nach vorheriger Absprache und ordnungsgemässer Beschlussfassung des BR Sachverständigentätigkeit durchgeführt werden. Allerdings ist es erforderlich, dass der BR die Kosten und Person des Sachverständigen mit dem Arbeitgeber im Vorfeld einvernehmlich besprochen hat.

   
   
 

   

 

 
 

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